Kosten | Anwaltskanzlei Monika Goering

Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht

die anwaltliche Vertretung zahlt sich immer aus .. !
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Als Rechtsanwaltsvergütung bezeichnet man in Deutschland das Entgelt für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts. Die Vergütung setzt sich aus Gebühren und Auslagen zusammen. Die Gebühren korrespondieren mit der Arbeitsleistung des Rechtsanwalts, die Auslagen decken sächliche Aufwendungen des Anwalts ab.

Die Rechtsanwaltsvergütung ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 717, 788) geregelt.

Die Gebühren des Anwalts richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann ich auch mit Ihnen vereinbaren, dass die Gebühr höher oder niedriger als die gesetzliche Gebühr ist (§ 3a und § 4 RVG).

In Betracht kommen insbesondere die Vereinbarung eines Zeithonorars mit einem bestimmten Stundensatz, die Vereinbarung einer Pauschale oder ein vom Erfolg abhängiges Honorar (§ 4a RVG).
Sie werden sich sicher fragen, welche Kosten bei einem Anwaltsbesuch auf Sie zukommen. Lassen Sie sich deshalb gleich zu Beginn der Beratung über die Höhe der zu erwartenden Gebühren aufklären.

Die anwaltliche Vergütung erfolgt in der Regel auf der Basis des derzeit geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Zugegeben: Die Vergütung erscheint für den Außenstehenden recht undurchsichtig. Dies liegt an der Bemessung des Gegenstands- oder Streitwertes, der die gesetzliche Grundlage für die Höhe der Gebührenrechnung darstellt. Er wird in gerichtlichen Verfahren gegebenenfalls durch das Gericht festgesetzt. Im Ehescheidungsverfahren beträgt der Gegenstandswert das dreifache Monatsnettoeinkommen der Parteien, kann sich allerdings durch das vorhandene Vermögen noch erhöhen. Die außergerichtliche Tätigkeit wird gesondert vergütet und nur zur Hälfte auf die weitere Verfahrensgebühr als gezahlter Vorschuss angerechnet. Nach dem RVG bin ich berechtigt, auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren einen angemessenen Vorschuss zu nehmen. Höhere oder andere Honorare (Stundensatz) können verlangt werden, wenn eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

Seit dem 1. Juli 2006 hängt die Vergütung für Erstberatungen und anwaltliche Beratungen oder Gutachten nicht mehr von der gesetzlichen Gebührenordnung (RVG) ab. Ich schlage Ihnen daher den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vor, häufig auf Basis von Stundenhonoraren. Diese Vergütungsvereinbarung wird gesondert mit Ihnen verhandelt und schriftlich niedergelegt. Ihre Rechtsschutzversicherung erstattet nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Leistung und auch nicht die jeweils vereinbarte Vergütung. Notariatsangelegenheiten und die Vertretung in Ehescheidungsverfahren sind vom Rechtsschutz ausgenommen. In Familiensachen ist häufig nur die sog. Erstberatung vom Rechtschutz gedeckt.

Wollen Sie Beratungshilfe für die anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen, so haben Sie – sofern Ihr Antrag auf Beratungshilfe durch das Amtsgericht abgewiesen wird – selbst die angemessene Vergütung (idR ca. 125,00 € zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer) zu zahlen. Legen Sie mir daher am besten bereits vor Beginn des ersten Gesprächs den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe vor.

Das Antragsformular finden Sie hier. [ zur Downloadseite ]

Haben Sie nur ein geringes Einkommen, können Sie für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen. Hierüber entscheidet das Gericht. Wird der Antrag abgewiesen, müssen Sie sowohl die Gebühren für den beauftragten Anwalt als auch die Kosten des gerichtlichen Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens tragen.

Den Antrag auf Bewilligung von [ Prozesskostenhilfe ] finden Sie hier.

Gewinnen Sie Ihren Prozess, ist der Gegner verpflichtet, die von Ihnen verauslagten Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zu ersetzen. Sollten Sie den Prozess verlieren, müssen Sie zusätzlich zu Ihren eigenen Anwaltsgebühren und den Gerichtskosten auch die Anwaltsgebühren der Gegenseite tragen. Im Ehescheidungsverfahren und den damit zusammenhängenden Streitigkeiten trägt in der Regel jeder seine Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten, ebenso in den Verfahren über die Belange der gemeinsamen Kinder. Eine Erstattung findet also nicht statt.
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Adelbert von Chamisso (1781-1838)