Trennungsunterhalt | Anwaltskanzlei Monika Goering

Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht

Anspruch auf Trennungsunterhalt ..
Stacks Image 1493
Sobald sich Ehegatten trennen, steht einem von ihnen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten zu, § 1361 BGB. Dieser Anspruch endet, sobald die Ehescheidung rechtskräftig ist. Ob danach ein nachehelicher Ehegattenunterhalt geschuldet ist, ist gesondert zu vereinbaren oder im Streitfalle auch in einem gesonderten Verfahren vor Gericht zu klären.

Der Trennungsunterhalt ist auf eine monatliche Geldzahlung ausgerichtet. Zum Monatsanfang hat also einer der Ehegatten dem anderen Ehegatten einen festgelegten Trennungsunterhalt. Die Höhe des Trennungsunterhalts ist immer dann neu zu regeln, wenn sich Änderungen im Einkommen ergeben, z.B. durch Änderung der Steuerklassen, Wegfall und/oder Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit.
Ab Trennung der Eheleute bis zur rechtskräftigen Scheidung kann ein Ehegatte Trennungsunterhalt beanspruchen. Dessen Ermittlung erfolgt in drei Schritten:
  • Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten
  • Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
  • Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Grundlage der Bedarfsermittlung sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten richtet sich nach den gemeinsamen Einkünften der Eheleute. Bei einer Doppelverdienerehe ergibt er sich also aus der Summe der beiderseitigen Nettoeinkünfte. Die gemeinsamen Nettoeinkünfte der Eheleute abzüglich der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten werden je zur Hälfte zwischen den Eheleuten aufgeteilt.

Im zweiten Schritt wird die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geprüft. Bedürftig ist ein Ehegatte nur dann, wenn er seinen zuvor ermittelten Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann. Die Differenz zwischen dem ermittelten Bedarf abzüglich der eigenen Einkünfte des Berechtigten ergibt die Höhe der Bedürftigkeit und damit die Höhe des Unterhaltsanspruchs.

Im dritten Schritt ist zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige auch in der Lage ist, den Unterhalt aus seinem Nettoeinkommen zu zahlen. Das ist beim Trennungsunterhalt nur dann der Fall, wenn die nach Unterhaltszahlung verbleibenden Einkünfte noch seinen eigenen Bedarf decken. Das heißt, er muss seinen eigenen Lebensunterhalt nach Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt noch bestreiten können. Beim Ehegattenunterhalt steht dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehaltsbetrag von monatlich 1.100 € zu, der ihm nach Unterhaltszahlung noch verbleiben muss. Unter Umständen kann daher der Unterhaltsberechtigte nicht seinen vollen Unterhalt beanspruchen, wenn der Zahlungspflichtige seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus seinem verbleibenden Nettoeinkommen bestreiten kann.

Ein wirksamer Verzicht auf laufenden und künftigen Trennungsunterhalt ist nicht möglich. Dies gilt sowohl für einen vollständigen als auch für einen teilweisen Verzicht.

Trennungsunterhalt kann vom Unterhaltspflichtigen auch rückwirkend verlangt werden. Allerdings erst ab dem Zeitpunkt, in dem er aufgefordert wurde, Trennungsunterhalt zu bezahlen oder Auskunft über seine Einkünfte zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu erteilen. Der Unterhaltsberechtigte sollte daher den Trennungsunterhalt oder den Auskunftsanspruch umgehend nach der Trennung schriftlich geltend machen. Sonst ist der Unterhalt für die vergangenen Monate verloren. Ihre Familienanwälte beraten Sie gerne darüber, wie diese Aufforderung richtig formuliert wird, damit Ihnen keine berechtigten Ansprüche entgehen.

Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs sind Eheleute verpflichtet, sich gegenseitig über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen und diese zu belegen. Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit wird in der Regel die Vorlage der letzten 12 Gehaltsbescheinigungen sowie der letzten Steuererklärung und des letzten Steuerbescheids verlangt.

Wegen der schwankenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erstreckt sich dort die Auskunftspflicht über die letzten Jahre. In der Regel müssen u. a. die Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen für die letzten Jahre sowie die dazugehörigen Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide vorgelegt werden.

Der Zeitraum, für den Trennungsunterhalt beansprucht werden kann, endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Danach besteht möglicherweise ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Die Höhe des Trennungsunterhalts kann sich im Laufe der Zeit ändern – z. B. durch
  • Änderung der Einkünfte des Ehegatten
  • Wegfall von berücksichtigten Verbindlichkeiten
  • Erhöhung oder Wegfall des vorrangig in Abzug gebrachten Kindesunterhalts
  • neue gleichrangige Unterhaltslasten für den Unterhaltspflichtigen
Stacks Image 2084
Trennungsunterhalt ..
Weiter zu .. (Schon da.. !)
Stacks Image 2091
Unterhaltsansprüche ..
Weiter zu .. "Unterhaltsansprüche"
Stacks Image 2098
Nachehelicher Unterhalt ..
Weiter zu .. "Nachehelicher …"
Stacks Image 2106
Ausschluss ..
Weiter zu .. "Ausschluss …"
Stacks Image 2113
Elternunterhalt ..
Weiter zu .. "Elternunterhalt"
Stacks Image 2120
Herabsetzung ..
Weiter zu .. "Herabsetzung …"
Stacks Image 2134
Anwaltskanzlei Monika Goering
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin (BAFM)

Kontakt

Anwaltskanzlei
Monika Goering
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht

Mediatorin (BAFM)
Hauptstraße 82
21717 Fredenbeck

Tel. (04149) 93 48 12
Fax (04149) 93 48 13
Mail: info(at)kanzleigoering.de
Stacks Image 2987

Telefonisch zu erreichen

Montag, Dienstag, Donnerstag
09:00 bis 13:00 Uhr
14:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch
09:00 bis 13:00 Uhr
14:00 bis 17:00 Uhr
Freitag
09:00 bis 13:00 Uhr

Termine nach Vereinbarung
Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder rauskommst.
Adelbert von Chamisso (1781-1838)