Verfahrenskostenhilfe | Anwaltskanzlei Monika Goering

Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht

Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe ..
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Die Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat.

Aus dem Einkommen hat sie ggfs.höchstens 48 Monatsraten zu zahlen; die Höhe der Raten ist gesetzlich festgelegt.

Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfe nur, falls ich als Ihre Anwältin in dem Verfahrenskostenhilfebeschluss beigeordnet worden bin.

Beratungshilfe ist die kostenlose Rechtsberatung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Für Sie als Mandant fällt nur ein Eigenanteil in Höhe von 10,00 € zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer an.
Jeder Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, bei Anhaltspunkten für ein geringes Einkommen den Mandanten auf die Inanspruchnahme von Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen.

Ich bin nicht verpflichtet, den Beratungshilfeantrag selbst zu stellen. Das müssen Sie, als Mandant erledigen und den Beratungshilfeschein (Beratungshilfebewilligung) vor der Beratung übergeben.

Die Beratungshilfe kann im Einzelfall aber aus wichtigem Grund auch abgelehnt oder beendet werden. Ein wichtiger Grund liegt z. B. dann vor, wenn der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung gehindert ist. Aber auch, wenn der beratungshilfeberechtigte Mandant seine erforderliche Mitarbeit verweigert oder das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant schwerwiegend gestört ist bzw. sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen. Dann kann die Zusammenarbeit auch beendet werden.

In Familiensachen heißt die frühere Prozesskostenhilfe nun seit dem 01.09.2009 „Verfahrenskostenhilfe“. Verfahrenskostenhilfe wird nur für gerichtliche Verfahren und nicht für außergerichtliche Streitigkeiten gewährt. Auch für ein Mediationsverfahren gibt es zur Zeit noch keine Verfahrenskostenhilfe.

Ebenfalls neu ist, dass für Verfahren ohne Anwaltszwang die Beiordnung des Rechtsanwaltes nur noch dann erfolgt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint. Die Beiordnung eines Anwalts erfolgt damit nur noch in Ausnahmefällen mit der Verfahrenskostenhilfe. Der sonst gültige Grundsatz der Waffengleichheit ist weggefallen. Das kann bedeuten, dass bspw. in Kindschaftssachen eine Partei anwaltlich vertreten ist, die andere aber ohne Anwalt auftreten muss, wenn ihr kein Anwalt beigeordnet wird, sie aber auch selbst einen Anwalt nicht bezahlen kann.

Anwaltszwang

Im erstinstanzlichen Unterhaltsverfahren, im Ehescheidungsverfahren und den Folgesachen (nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich) und weiteren Familiensachen gilt Anwaltszwang, was vor allem mit dem Schutz der Beteiligten wegen der erheblichen und oft existentiellen Folgen der Verfahrens begründet wird. Hier wird dem Beteiligten in jedem Fall bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ein Anwalt beigeordnet.

Ein Anwaltszwang besteht aber nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren (Eilverfahren), oder wenn bereits eine Beistandschaft durch das Jugendamt besteht. Auch für die Zustimmung zur Scheidung und die Rücknahme des Scheidungsantrages und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe ist eine Vertretung durch einen Anwalt nicht zwingend erforderlich.
Verfahrenskostenhilfe

Als "Armenrecht" bezeichnete man früher staatliche Hilfen für Bürger, die wegen zu geringen Einkommens keinen Anwalt bezahlen konnten.

Heute gewährt der Staat Personen, die als wirtschaftlich "bedürftig" angesehen werden können, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe, in Familiensachen als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet.

Gesetzestext § 114 ZPO
"Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078"

Häufig gestellte Fragen zur Verfahrenskostenhilfe

Wer kann VKH beantragen ?
Jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehören insbesondere auch ein zu erwartender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (z. B. nach Unterhaltsrecht gegen einen Ehegatten) oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz hinsichtlich der Verfahrenskosten (z. B. gegen eine Rechtsschutzversicherung).

Welche sonstigen Voraussetzungen gibt es für PKH ?
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Was übernimmt die VKH ?
Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt - je nach einzusetzendem Einkommen - voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten des eigenen Anwalts. Die Verfahrenskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen.

Das einzusetzende Einkommen für die Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist nicht gleichbedeutend mit dem "Nettoeinkommen", sondern wird folgendermaßen berechnet:

Von dem Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern, Vorsorgeaufwendungen (z. B. Sozialversicherung) und Werbungskosten abgezogen. Weiter werden abgesetzt Freibeträge für die Partei und Ihren Ehegatten sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind, die Wohnkosten (Miete, Mietnebenkosten, Heizung) in voller Höhe, eventuell weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z. B. Körperbehinderung). Der danach verbleibende Rest ist das einzusetzende Einkommen, das für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe - mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung - entscheidend ist.

Die Freibeträge ändern sich zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten.

Was muss ich tun, um VKH zu bekommen ?
Man muss beim Prozessgericht einen Antrag stellen, in dem der Streit unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung gibt es einen Vordruck, der von Ihnen sorgfältig und vollständig ausfüllen muss. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zusammen mit dem Antrag an das zuständige Gericht übersandt.

Was ist, wenn sich nach dem Antrag etwas bei meinem Einkommen verändert ?
Bei einer Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse kann man sich an das Gericht wenden und um eine Änderung der belastenden Bestimmungen bitten. Das Gericht kann dann die Raten herabsetzen oder bestimmen, dass Raten nicht zu zahlen sind. Bei einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse kann das Gericht zur Deckung der Verfahrenskosten Raten festsetzen wie auch erhöhen, sowie Zahlungen aus dem Vermögen anordnen. Das Gericht kann noch vier Jahre nach der Bewilligung die aktuellen Einkommenverhältnisse abfragen. Generell gilt, Sie sind, wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, verpflichtet dem Gericht jedwede Änderung in Ihrer Einkommenssituation anzuzeigen.
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Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder rauskommst.
Adelbert von Chamisso (1781-1838)