Tabellen | Anwaltskanzlei Monika Goering

Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht

„die Düsseldorfer Tabelle ..
Stacks Image 3044
Die Düsseldorfer Tabelle existiert seit 1962. Eine Mutter hatte gegen die Ablehnung ihrer Forderung nach Aufstockung des Kindesunterhaltes durch das Landgericht Düsseldorf Beschwerde eingereicht.

Die 13. Zivilkammer des OLG Düsseldorfes unter dem Vorsitz des Richters Guntram Fischer nahm diesen Fall zum Anlass, die diesbezügliche Rechtsprechung intern zu systematisieren. Unter Nutzung von Ministerialerlassen, statistischen Daten und ernährungsphysiologischen Erkenntnissen erstellten sie eine erste Fassung der Düsseldorfer Tabelle.

Der Oberamtsrichter Karl-Georg Lipschitz gab diese Tabelle an die Deutsche Richterzeitung weiter. Mit der dortigen Veröffentlichung begann sich die Tabelle bundesweit durchzusetzen.
Die [ Düsseldorfer-Tabelle-2013 ] zum Unterhalt wurde am Mittwoch, 05.12.2012, im Oberlandesgericht Düsseldorf auf einer Pressekonferenz vorgestellt und erläutert.

Selbstbehalt wird erhöht:
Tatsächlich wird - in Anlehnung an die ab 01.01.2013 angehobenen “Hartz-IV”-Sätze - der dem zum Unterhalt Verpflichteten zu verbleibende Selbstbehalt um EUR 50,– monatlich erhöht werden, wodurch in vielen Fällen der Unterhalt etwas geringer werden wird.

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und Kindern bis zum 21. Geburtstag, die noch bei den Eltern leben und noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, beträgt ab 01.01.2013 nunmehr EUR 1.000,–. Für Erwerbslose beträgt er nunmehr EUR 800,–.

Der Selbstbehalt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern wurde ebenfalls um EUR 50,00 auf nunmehr EUR 1.200,00 € angehoben.

Auch der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehegatten ist um EUR 50,00 angehoben worden und beträgt ab 01.1.2013 EUR 1.100,– monatlich. Das gleiche gilt gegenüber der nichtehelichen Mutter /dem nichtehelichen Vater. Auch der Ehegattenunterhalt, Unterhalt nach Scheidung und der Betreuungsunterhalt wird daher ab 01.01.2013 in vielen Fällen etwas geringer werden.

Kindesunterhalt:
Die Tabellensätze für den Kindesunterhalt selbst bleiben jedoch vorläufig unverändert. Zumindest solange, wie der steuerliche Kinderfreibetrag nicht angehoben wird (an den der Mindestunterhalt gekoppelt ist).

Kindergeld:
Auch das Kindergeld bleibt wie bisher (für das 1. und 2. Kind monatlich EUR 184,–, für das 3. Kind EUR 190,00, und ab dem 4. Kind EUR 215,00.)

Fazit: Bei unveränderten Tabellensätzen und gleichhohem Kindergeld wird der letztlich zu zahlende Unterhalt wegen des angehobenen Selbstbehalts in vielen Fällen, insbesondere bei Unterhaltsschuldnern mit geringem Einkommen ab 01.01.2013 etwas geringer ausfallen. Eine Abänderungsklage beim Familiengericht kann allerdings erst dann erhoben werden, wenn der Unterschied zum bisherig gezahlten Unterhalt mindestens 10 % beträgt.

Die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Familienrichtern der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages.

Die Düsseldorfer Tabelle wird alle 2 Jahre geändert. Da die letzte Änderung 2011 erfolgte, steht nun wieder eine Änderung an. Die Bedarfsbeträge der Tabelle sind allerdings nicht angehoben worden.

So errechnet man den Unterhalt für Kinder:
Die Bedarfsbeträge sind immer nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Kindesalter gestaffelt. Zieht man vom Bedarfsbetrag / Tabellenbetrag die Hälfte des staatlichen Kindergeldes ab, ergibt sich der vom Unterhaltspflichtigen zu zahlende Kindesunterhalt, der Zahlbetrag.
„Tabelle 2011 und 2013“
„Tabelle 2016 bis 2019“
„Tabelle 2020 bis ……“
„Düsseldorfer Tabelle - Änderungen“
Hinweis Kindesunterhalt 2020
Neuerungen bei der Düsseldorfer Tabelle 2020
Laut OLG Düsseldorf sind folgende Änderungen bei der neuen Düsseldorfer Tabelle zu beachten: Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. So beträgt ab dem 1. Januar 2020 der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 369 Euro statt bisher 354 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 424 Euro statt bisher 406 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 Euro statt bisher 476 Euro.

Selbstbehalt steigt 2020 nach 5 Jahren zum ersten Mal wieder leicht an

Eine weitere Änderung gegenüber dem Vorjahr gibt es beim notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltsschuldners. Nachdem der Selbstbehalt 5 Jahre lang überhaupt nicht angepasst wurde, gibt es nun eine leichte Erhöhung von 1080 Euro auf 1160 Euro. Insbesondere die Wohnkostenpauschale ist von 380 auf 430 Euro gestiegen. Beim Selbstbehalt hatten vor allem verschiedene Interessenvereinigungen der Unterhaltspflichtigen eine deutlich stärkere Erhöhung gefordert.

Düsseldorfer Tabelle kommt per Verordnung
Bereits seit 2016 ist die Düsseldorfer Tabelle bzw. der Mindestunterhalt nicht mehr an die Kinderfreibeträge gekoppelt. Seitdem kommt ein neues Gesetz zur Anwendung – das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts.Dieses Gesetz ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dazu, den Mindestunterhalt alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festzulegen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.
Damit orientiert sich der Mindestunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle nun unmittelbar am Existenzminimum. Missverhältnisse wie in der jüngeren Vergangenheit sollen dadurch vermieden werden.

Hinweis
Zu beachten ist ferner, dass Familiengerichte nicht nur mit dem realen, tatsächlich vorhandenen Einkommen, sondern – insbesondere bei Einkünften, die für das Kind nicht  einmal 100 % des Mindestbedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben -, auch mit fiktiven Einkünften des Unterhaltsschuldners rechnen. Maßgeblich ist hierbei, was der Unterhaltsschuldner bei gehörigen, ernsthaften Bewerbungsbemühungen unter Berücksichtigung von Berufserfahrung, Qualifikation, Alter, Gesundheit, aber auch der Begrenzungen des Arbeitszeitgesetzes verdienen könnte. Hierbei sind allerdings die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, wonach nichts Unmögliches oder Unverhältnismäßiges verlangt werden darf . Eine Ermittlung und Berechnung ist daher ratsam.

Nutzen Sie meine langjährige Erfahrung !

Stacks Image 3066
Abstammung ..
Weiter zu .. "Abstammung"
Stacks Image 3088
Umgangsrecht ..
Weiter zu .. "Umgangsrecht"
Stacks Image 3095
Elterliche Sorge ..
Weiter zu .. "Elterliche Sorge"
Stacks Image 3104
Kindesunterhalt ..
Weiter zu .. "Kindesunterhalt"
Stacks Image 3111
Tabellen ..
Weiter zu .. (Schon da .. !)
Stacks Image 3118
Download
Weiter zu .. "Downloads"
Stacks Image 3187
Anwaltskanzlei Monika Goering
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin (BAFM)

Kontakt

Anwaltskanzlei
Monika Goering
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht

Mediatorin (BAFM)
Hauptstraße 82
21717 Fredenbeck

Tel. (04149) 93 48 12
Fax (04149) 93 48 13
Mail: info(at)kanzleigoering.de
Stacks Image 2987

Telefonisch zu erreichen

Montag, Dienstag, Donnerstag
09:00 bis 13:00 Uhr
14:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch
09:00 bis 13:00 Uhr
14:00 bis 17:00 Uhr
Freitag
09:00 bis 13:00 Uhr

Termine nach Vereinbarung
Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder rauskommst.
Adelbert von Chamisso (1781-1838)